ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Dienstleistungen der Firma Globotel HoGa Services
(Dienstleistungsvertrag)
Thomas Fanselow Heiligenstädter Straße 82/27/14 ; A- 1190 Wien
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der
Dienstleistungsfirma Globotel Hotel Services nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem
Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber genannt.
1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die vom Dienstleister vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Änderungen Widerspruch erhebt. Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individual-vertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3 Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Allerdings unterliegt der Dienstleister einem Konkurrenzverbot.
3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Ein Vertrag mit dem Dienstleister kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots auf dem Postweg oder per E-Mail zustande.(PDF als Anlage)
3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung lautet wie folgt:
Deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch den Dienstleister an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben in folgenden Bereichen ist:
Unternehmensführung/Management-Beratung;
Programm, Lektorat, Redaktion und Sortiment;
Produktion, Technik und Logistik;
Marketing, Verkauf und Vertrieb;
Personal- und Sozialwesen;
Finanz- und Rechnungswesen (Controlling).
4. Vertragsdauer und Vergütung
4.1 Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.
4.2 Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von 2 Wochen zum Monatsende vereinbart.
4.3 Eine Kündigung vor Beginn des Vertrages ist nicht vorgesehen. Sie ist nur möglich, wenn der Dienstleister seinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommen wird.
4.4 Dem Dienstleistungspreis liegt der Umfang der geschuldeten Dienstleistertätigkeit zugrunde, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes, bzw. Paketes.
4.5 Zahlungen sind wie folgt zu leisten:
Bis 3 Tage vor dem vereinbarten Dienstleistungsbeginn hat eine Anzahlung in Höhe von 50%,
auf dem Konto des Dienstleisters zu erfolgen. (Im Vertrag bekannt gegeben.)
Restbetrag des 1. Monats, plus weitere 50 % Anzahlung für den Folgemonat müssen bis zum 30./31. des laufenden Monats auf dem Konto eingegangen sein.
Alle Zahlungen haben zuzüglich der jeweils gültigen österreichischen Umsatzsteuer zu erfolgen.
Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Dienstleister ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % – über dem Referenzzinssatz der Österreichischen
Nationalbank – zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
Bankverbindung wird im Auftrag mitgeteilt.
4.7 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Dienstleister auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
4.8 Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der aktuellen gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.
4.9 Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Dienstleister an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Berater alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus dem Anlass der Auftragsdurchführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
Die Pflicht des Beraters zur Aufbewahrung der jeweiligen Unterlagen erlischt sechs Monate nach der Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gemäß Absatz 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
5. Leistungsumfang
5.1 Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
5.2 Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen.
5.3 Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat der den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
5.4 Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt.
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
5.5. Alle Rechte an den im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung erstellten Werke, gleich welcher Art und Form, gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung (§ 4) auf den Auftraggeber über. Bis zur Zahlung ist der Auftraggeber zur Gänze von allen Rechten, insbesondere übertragbaren Nutzungs- und Urheberrechten ausgeschlossen.
6. Verschwiegenheitspflicht
Soweit eine der Vertragsparteien im Rahmen der gemeinsamen Geschäftsbeziehungen Kenntnis von
vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei bzw. der jeweils eingeschalteten Erfüllungsgehilfen (insbesondere technische Informationen sowie Informationen über geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten) erlangt, ist diese zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Vertragserfüllung weiter.
Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeiter(inne)n, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder
Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitern des Beraters diesem unverzüglich mitzuteilen.
7. Konventionalstrafe
Im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der vertraglich geschuldeten Tätigkeit oder des Vertragsbruches oder der vorzeitigen Kündigung wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens verpflichtet sich der Dienstleister, dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 400 EUR zu zahlen.
8. Haftung
8.1 Schadensersatzansprüche gegen den Dienstleister sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Dienstleisters selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Dienstleister zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
8.2 Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.
8.3 Der Höhe nach ist die Haftung des Dienstleisters beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
8.4 Die Haftung des Dienstleisters für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven
Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und soweit sich die Haftung desselben nicht aus
einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.
9. Gewährleistung
9.1 Der Dienstleister kann sich vom Anspruch auf Preisminderung und Aufhebung des Vertrages befreien, indem er innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl das mangelhafte Werk gegen ein mangelfreies austauscht, die mangelfreie Leistung erbringt oder in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt bzw. das Fehlende nachträgt. Bei Mängeln ist der Dienstleister berechtigt, jeweils innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl das mangelhafte Werk gegen ein mangelfreies auszutauschen, die mangelfreie Leistung zu erbringen oder in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung durchzuführen bzw. das Fehlende nachzutragen. Einen Mangel hat der Auftraggeber innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe geltend zu machen. Für die Tatsache, dass der Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorgelegen ist, obliegt dem Auftraggeber die Beweisführung.
9.2 Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung der ausgetauschten Leistungen durch den Auftraggeber hat dieser dem Dienstleister eine angemessene Abgeltung für die Benutzung zu leisten.
9.3 Eventuelle Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche, die der Auftraggeber an vom Dienstleister erworbenen Sachgütern geltend macht, erstrecken sich ausdrücklich nicht auf die von der Auftragnehmerin damit erbrachten Dienstleistungen.
10. Beendigung
10.1 Sollte die Leistung aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein, so ist der Dienstleister berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10.2 Beide Vertragsparteien haben das Recht den Vertrag aus einem wichtigen Grund jederzeit ohne Einhaltung einer besonderen Frist zu kündigen. Diese außerordentliche Kündigung erfolgt mittels eingeschriebenem Brief. Als wichtigen Grund sehen die Parteien insbesondere Ereignisse höherer Gewalt und andere Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar,
schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
10.3 Beruht die Vertragsbeendigung auf Gründen, die der Dienstleister nicht zu vertreten hat, gebührt ihm das volle Entgelt. In allen anderen Fällen hat ihm der Auftraggeber ein aliquotes Entgelt zu leisten.
11. Gerichtsstand
11.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
11.2 Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.
11.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist: Wien
12. Sonstige Bestimmungen
12.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
12.2 Eine Änderung des Vertragspunktes 10 bedarf ebenfalls der Schriftform.
12.3 Der Besteller ist ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
13. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
Stand Mai 2025